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  • AutorenbildLisa Dorweg

Vorsicht bei Geschenken

„Mit Geschenken und kleinen Aufmerksamkeiten können Unternehmer sowohl ihren Angestellten, als auch Geschäftspartnern eine große Freude bereiten. Aus steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht gibt es hier eine Vielzahl von Regelungen, die es zu beachten gilt”,  so Martin Reiss von der gleichnamigen Kanzlei in Wasserburg. Hier sein nächster Steuertipp:


„Mitarbeiter können sich beispielsweise zu besonderen Anlässen, wie Geburtstagen oder Jubiläen, mit Geschenken im Wert von bis zu 60 Euro von ihrem Arbeitgeber beschenken lassen ohne hierfür Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge abführen zu müssen.


Hiervon abzugrenzen sind Sachzuwendungen wie zum Beispiel Tankgutscheine. Diese können Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bis zu einer monatlichen Freigrenze in Höhe von 44 Euro lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei erhalten und das jeden Monat auf ein Neues.”


Der Experte weiter: „Wiederrum anders verhält es sich bei Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung. Hier gilt ein Freibetrag von 110 Euro pro Arbeitnehmer und pro Veranstaltung (zum Beispiel Betriebsausflug oder Weihnachtsfeier). Dieser Betrag bleibt immer abgabenfrei. Aufwendungen die darüber hinaus gehen müssen versteuert werden. Bei der Berechnung dieses geldwerten Vorteils müssen sämtliche Kosten der Betriebsveranstaltung auf die teilnehmenden Arbeitnehmer umgerechnet werden. Hierzu zählen auch Kosten für eventuelle Raummieten oder für das Rahmenprogramm.”


Reiss: „Bei Geschenken an Geschäftspartner oder Kunden ist eine Freigrenze in Höhe von 35 Euro netto pro Wirtschaftsjahr entscheidend. Liegt der Wert des Geschenkes darunter so kann der Unternehmer das Geschenk in voller Höhe als Betriebsausgabe abziehen.

Übersteigt das Geschenk diesen Wert, so ist der gesamte Aufwand nicht mehr abzugsfähig. Zusätzlich hierzu müssen noch einige formelle Voraussetzungen erfüllt werden. Es muss unter anderem der Name des Beschenkten auf dem Buchungsbeleg ersichtlich sein und die Aufwendungen für das Geschenk müssen zeitnah verbucht werden. Handelt es sich bei dem Beschenkten um einen Unternehmer, entstehen beim Empfänger steuerpflichtige Einnahmen. Die Besteuerung kann jedoch der Schenkende im Rahmen der Pauschalbesteuerung übernehmen.”


Alle Geschenke mit einem Wert von weniger als zehn Euro stuft die Finanzverwaltung als Streuartikel ein. Es muss hierbei immer der Wert des einzelnen Artikels betrachtet werden. Oftmals handelt es sich um kleine Werbeartikel, wie zum Beispiel Kugelschreiber, die den Bekanntheitsgrad eines Unternehmens steigern sollen. Hier erfolgt grundsätzlich keine Besteuerung. Wie die Ausführungen zeigen, gibt es auch in diesem Bereich einige Steuerfallen, die vermieden werden können.”

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