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Wechsel der Gewinnermittlungsart

  • Autorenbild: Martin Reiss
    Martin Reiss
  • 12. Feb.
  • 1 Min. Lesezeit

Der gesetzessystematische Regelfall ist die Gewinnermittlung durch den Betriebsvermögensvergleich. Lediglich wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, kann der Gewinn durch die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt werden.


Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger übt sein Wahlrecht auf die Gewinnermittlung durch den Betriebsvermögensvergleich aus, wenn eine Eröffnungsbilanz erstellt wird, eine kaufmännische Buchführung eingerichtet wird und mittels Bestandsaufnahmen einen Abschluss erstellt.


Eine Änderung der Gewinnermittlungsart ist danach nur noch möglich, wenn bei vernünftigen wirtschaftlichen Gründen für diesen Wechsel.


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