Private Veräußerungsgeschäfte, insbesondere von Grundstücken, sind regelmäßig Thema bei der Einkommensteuer, da diesbezüglich Hohe Steuerbelastungen entstehen können. Der Bundesfinanzhof musste sich deshalb erneut mit einem Fall auseinandersetzen, welches steuerrechtlich in diesen Themenbereich fällt.
Ein steuerpflichtiges Ehepaar hat gemeinsam ein Grundstück erworben, bebauen und fünf Jahre später dieses teilen lassen. Ein sich ergebener Grundstücksteil wurde sodann veräußert, nachdem Abriss- und Abholzungsmaßnahmen durchgeführt wurden.
Das Ehepaar ist davon ausgegangen, dass keine Steuerpflicht für die Veräußerung vorliegt, da es bis zur Veräußerung eigenen Wohnzwecken, in Form als Gartengrundstück, diente.
Der Bundesfinanzhof stellte dementgegen fest, dass nach der Teilung des Grundstücks die Voraussetzungen der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken für das geteilte Grundstück neu zu bewerten sind. Demnach wurde die Teilung des Grundstücks mit der Absicht durchgeführt, dieses zu veräußern. Die Nutzung als Gartengrundstück wurde nicht anerkannt.
Da zwischen der Anschaffung und der Veräußerung des Grundstücksteils innerhalb der 10 Jahresfrist stattfand, ist die Veräußerung einkommensteuerpflichtig behandelt worden.
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