Werbungskosten für die Einrichtung eines neuen Arbeitszimmers
- Martin Reiss

- 1. Aug.
- 1 Min. Lesezeit
Der Bundesfinanzhof entschied, dass Umzugskosten für die Einrichtung eines Arbeitszimmers in einer neuen Wohnung nicht als Werbungskosten abziehbar sind. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige aufgrund von Corona oder ähnlichen Umständen im Homeoffice arbeitet.
Die Kläger lebten zunächst in einer 3-Zimmer-Wohnung und zogen im Mai 2020 aufgrund der Pandemie in eine größere 5-Zimmer-Wohnung, um dort Arbeitszimmer einzurichten. Sie machten sowohl die Kosten für das Arbeitszimmer als auch für den Umzug als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Arbeitszimmerkosten an, lehnte jedoch den Umzugskostenabzug ab.
Das Finanzgericht bejahte den Abzug der Umzugskosten, da der Umzug die Arbeitsbedingungen erleichtert habe. Der BFH widersprach dieser Ansicht und stellte fest, dass Umzugskosten grundsätzlich nicht abziehbar sind, da sie zu den privaten Lebensführungskosten gehören. Die Entscheidung, ein Arbeitszimmer in der neuen Wohnung einzurichten, sei eine private Wahl und nicht ausschließlich durch berufliche Erwägungen bestimmt.
Sie benötigen eine Beratung? - Einfache Terminvereinbarung unter https://www.reiss-steuerkanzlei.de/termin





