top of page

Zu selten bei den Eltern kann Steuervergünstigung vernichten

  • Autorenbild: Martin Reiss
    Martin Reiss
  • 5. Juli 2024
  • 1 Min. Lesezeit

Eine Person kann einen Pflegepauschbetrag für die Pflege eines Angehörigen lediglich in Anspruch nehmen, wenn diese erbrachte Pflegeleistung zehn Prozent des gesamten pflegerischen Aufwands übersteigt.


Das Finanzamt kann den Ansatz des Pflegepauschbetrags verweigern, wenn die gepflegte Person mit einer entsprechenden Einrichtung einen Pflegevertrag abgeschlossen hat und die angehörige Person lediglich für einige Tage im Jahr für Pflegemaßnahmen erscheint.


Die Fahrten zu der gepflegten Person stellen sodann auch keine außergewöhnlichen Belastungen dar, entschied das Sächsische Finanzgericht.


Sie benötigen eine Beratung? - Einfache Terminvereinbarung unter https://www.reiss-steuerkanzlei.de/termin 




 
 

© 2026 REISS by PdL LLC 

Kanzleisitz: Neustraße 10 83512 Wasserburg am Inn
Telefon: Mo.-Do.: 09:00 - 12:00 Uhr 

Telefonnummer: 0049 8071 93100
Termine: Mo.-So.: 12:00 Uhr - 21:00 Uhr

Impressum • Initiativ-Bewerbung FAQ

  • Instagram
  • X
  • Facebook
bottom of page