Existieren offensichtlich erkennbare Anhaltspunkte für eine vollständige Zuordnung einer Photovoltaikanlage zum Unternehmensvermögen, werden diese von der Finanzverwaltung auch nach der Dokumentationsfrist berücksichtigt.
Ein Beispiel für diesen Sachverhalt ist ein Vertrag zum Weiterverkauf der vollständig erzeugten Energie sowie der darauf anfallenden Umsatzsteuer.
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