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Abzug der Vorfälligkeitsentschädigung

  • Autorenbild: Martin Reiss
    Martin Reiss
  • 5. März 2025
  • 1 Min. Lesezeit

Wird ein zur Finanzierung eines vermieteten Grundstücks aufgenommenes Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung getilgt, das Grundstück jedoch weiterhin zur Vermietung genutzt, dann ist die Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.



Liegt dagegen eine Verpflichtung des Darlehensgebers vor, in eine vertragliche Änderungsvereinbarung einzuwilligen, weil für eine beabsichtigte Grundstücksveräußerung eine Ablösung des Kredits erforderlich ist, liegt ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Veräußerung und nicht mit den Vermietungseinkünften vor.


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